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AGB & Stornofristen - me and all hotel hannover - part of JdV by Hyatt - meeton-hannover.meandallhotels.com
 
 

me and all hotel hannover - part of JdV by Hyatt

    
4 Sterne Hotel

Aegidientorplatz 3 - 30159 Hannover

Richtlinien und Einschränkungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER LINDNER HOTELS IN DEUTSCHLAND

 

§ 1 Anwendungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die Lindner Hotels AG bzw. ihre jeweiligen ausländischen Tochtergesellschaften (im Folgenden „Lindner“) gegenüber dem Gast, dem Veranstalter und sonstigen Vertragspartnern (im Folgenden „Vertragspartner“) erbringt. Die  Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Hotelzimmern und sonstigen Räumlichkeiten für z.B. Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, Bankette und sonstigen Veranstaltungen, dem Verkauf von Speisen und Getränken (F&B), der Organisation von kulturellen und sportlichen Veranstal- tungen und sonstigen Programmen, der Durchführung spezieller gesundheitsförderlicher Maßnahmen oder vergleichbarer Angebote sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen Lindners. Lindner ist berechtigt seine Leistungen durch Dritte zu erfüllen. Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie z.B. Hotelaufnahme-, Pauschalreise-, Kontingent- oder Veranstaltungsverträge, die mit Lindner abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner. AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn Lindner diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.  

§ 2 Vertragsschluss Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach mündlichem oder schriftlichem Antrag des Vertragspartners und durch die Annahme Lindners zustande. Lindner steht es frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail, Fax) oder schlüssig, durch Leistungserbringung, anzunehmen. Tätigt der Vertragspartner eine Gruppenbuchung kommt ein sog. Kontingentvertrag zustande. Der Kontingentvertrag regelt vorrangig und ergänzend diese AGB. Im Rahmen dieses Kontingentvertrages haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden, die der Endnutzer schuldhaftverursacht. Eine Gruppenbuchung liegt vor, wenn durch einen Vertragspartner im Wege eines oder mehrere Buchungsvorgänge mehr als neun Zimmer in einem Hotelbetrieb, die im zeitlichen und/oder sachlichen Zusammenhang liegen, gebucht werden. Eine Gruppenbuchung ist unabhängig vom Weg der Buchung. Diese kann persönlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail, schriftlich, über „lindner.de“, über Mittler (z.B. sog. Online Portale) oder auf anderem Wege erfolgen.

Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Zimmer durch Dritte sowie die Nutzung zu anderen als Beherbergungs- zwecken ist nur gestattet, wenn Lindner dies ausdrück- lich gestattet. Lindner kann hier nach eigenem Ermessen auf Anfrage eine schriftliche Ausnahmeerteilen.  

§ 3 Zimmernutzung, Zimmerübergabe, Abreise Die Zurverfügungstellung der Zimmer erfolgt ausschließlich zu Beherbergungszwecken. Der Vertragspartner haftet Lindner für sämtliche Schäden, die durch ihn oder durch Dritte, die auf dessen Veranlassung die Leistungen Lindners erhalten, verur- sacht werden. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Nutzung bestimmter Zimmer. Sollten Zimmer im Hause nicht verfügbar sein, wird Lindner den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren und gleichwertigen Ersatz in einem räumlich nahe gelegenen Hotel gleicher Kategorie anbieten. Lehnt der Vertragspartner ab, so hat Lindner vom Vertragspartner erbrachte Leistungen unverzüglich zu erstatten. Gebuchte Zimmer stehen dem  Vertragspartner  am Anreisetag ab 16:00 Uhr zur Verfügung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat Lindner das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner hieraus Rechte oder Ansprüche herleiten kann.

Die Zimmer müssen am Abreisetag spätestens um 12:00 Uhr geräumt sein. Danach kann Lindner über den dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 16:00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 16:00 Uhr 100% des vollen Logispreises(Listenpreis).  

§ 4 Veranstaltungen Um eine sorgfältige Vorbereitung  durch  Lindner zu ermöglichen, hat der Vertragspartner Lindner die endgültige Teilnehmerzahl spätestens drei Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Vertragspartner dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmer- zahl nur dann Vertragsbestandteil,  wenn Lindner dem schriftlich zustimmt. Stimmt Lindner nicht schriftlich zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt Lindner zu, richtet sich die Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit zusätzlichen Aufwendungen). Ein Anspruch des Vertragspartners auf Zustimmung besteht nicht. Die Abrechnung richtet sich unabhängig von der Mitteilung der Höhe der Teilnehmer- zahl nach den vertraglichen Vereinbarungen. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an  der  Veranstaltung teil, ist dies für die Abrechnung unerheblich. Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns einer Veranstaltung, so ist Lindner berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zustellen. Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung Lindners und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt.  Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen Lindners für den Vertragspartner zumutbar sind. Bei Veranstaltungen, die über Mitternacht hinausgehen, kann Lindner pro gebuchter  Servicekraft und je angefangener Stunde 50,00 € zzgl. ges. USt. in Rechnung stellen. Der Vertragspartner haftet Lindner gegenüber für zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungsteilnehmer oder gegenüber Dritten im Zusammen- hang mit der Veranstaltung. Sämtliche behördlichen Genehmigungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas  anderes  vereinbart ist. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer u.ä. sind durch den Vertragspartner unverzüglich an den  Gläubiger  zu zahlen. Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger Hilfskräfte wie für sein eigenes Verhalten. Das Hotel kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von Dekorationsmaterial  oder sonstigen Gegenständen vorher mit Lindner abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegen- stände sind nach Veranstaltungsende  zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat Lindner das Recht, eine Entfernung und kosten- pflichtige Lagerung vorzunehmen. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden, falls der Vertragspartner die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie Dekorationsmaterial u.ä. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften entsprechen.

Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens Lindners nicht. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners. Störungen oder Defekte an von Lindner zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dies Lindner möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten. Werden vom Vertragspartner eigene elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung der Hotelleitung. Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen berechnet, wie das Versorgungsunternehmen sie Lindner belastet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung steht Lindner frei. Durch Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen Lindners gehen zu Lasten des Vertragspartners. Beschafft Lindner für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt Lindner im Namen und für Rechnung des Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt Lindner von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung Lindners wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten etc.) kann darüber eine  schriftliche  Vereinbarung  getroffen werden; in den Fällen wird eine Allgemeinkostengebühr unter Abzug des anteiligen Wareneinsatzes berechnet. Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen  enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung Lindners. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat Lindner das Recht, die Veranstaltung abzusagen. Jede Art von Werbung, Information, Einladungen, durch die ein Bezug zum Hotel, insbesondere durch Verwendung des Hotelnamens, hergestellt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Hotels. Sämtliche Bedingungen über Zimmernutzung sind für Veranstaltungen sinngemäß anzuwenden, es sei denn für Veranstaltungen  sind in Paragraph 4 speziellere Regelungen enthalten.  

§ 5 Bereitstellung der  Leistungen,  Preise,  Zahlungen, Aufrechnung und Abtretung Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste Lindners. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der z. Zt. gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. In den Preisen sind öffentliche Abgaben wie z.B. Kurtaxen,  Kulturförderabgaben (sog.   „Bettensteuer“) u.ä. nicht enthalten. Die genannten Abgaben hat der Vertragspartner zusätzlich zu tragen. Die jeweiligen Beträge werden ihm gesondert in Rechnung gestellt. Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Vertragspartners. Überschreitet  der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und erster Vertragsleistung 120 Tage,  so hat Lindner das Recht Preiserhöhungen bis maximal 15% vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen der Leistungen können zu Veränderungen der Preise führen. Lindner ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine Vorauszahlung oder  Sicherheitsleistung bis zu 100% der gesamten Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag festgehalten werden.

Der Zahlungsanspruch Lindners ist unverzüglich nach Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Eine Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach  Versendung als beim Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt Lindner, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen von einer Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 100% der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von 10,00 € geschuldet. Rechnungen sind grundsätzlich sofort bar oder mit Kreditkarte zu zahlen. Lindner ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden  Unternehmen ein Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung Lindners nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eigener Forderungen des Vertragspartners. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung Lindners abgetreten werden. Nutzt der Vertragspartner für die Bezahlung von Lindner Produkten mit Vorauszahlungspflicht (z.B. allgemeine Bestellungen mit Vorauszahlung oder garantierte Buchung) eine Kreditkarte ohne diese körperlich vorzulegen (z.B. über Telefon, Internet o.ä.), ist der Vertragspartner im Verhältnis zu Lindner nicht berechtigt, seinem Kreditkarteninstitut gegenüber diese Belastung zu widerrufen.  

§ 6 Rücktritt, Stornierung, Reduzierung Reservierungen des Vertragspartners sind für beide Vertragspartnerverbindlich. Ist ein Rücktrittsrecht  nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein  gesetzliches  Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt Lindner einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält Lindner den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Lindner hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie  die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann  Lindner den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, folgende Anteile des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück zu zahlen a) 50% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung zwischen 89 und 30 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums Lindner zugeht

70% des vertraglich vereinbarten  Gesamtpreises, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung zwischen 29 und 10 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums Lindner zugeht 90% des vertraglich vereinbarten  Gesamtpreises, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung weniger als 10 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums Lindner zugeht Für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensionsarrangements. Lindner hat keinen Anspruch, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung bis  (einschließlich) 90 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums Lindner zugeht.

Dem Vertragspartner steht der Nachweis  frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Sofern Lindner die stornierte Leistung im vereinbarten Zeitraum anderweitig gegenüber Dritten erbringen kann, reduziert sich der Schadensersatz des Vertragspartners um den Betrag, den diese Dritten für die stornierte Leistung zahlen, maximal jedoch bis zum Entfallen des gesamten Schadensersatzes.  

§ 7 Rücktritt / Kündigung Lindners Lindner ist nach den  gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) bzw. zur Kündigung des Vertrages (§ 314) berechtigt, wenn der Vertragspartner eine fällige  Leistung  nicht erbringt die Erfüllung des Vertrages wegen höherer Gewalt, Streik oder anderer von Lindner nicht zu vertretende Umstände unmöglichist der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben über wesentliche Datenmacht der Vertragspartner den Namen Lindners mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung gebraucht vertragsgegenständliche Räume ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung Lindners untervermietet werden Lindner begründeten Anlass zu der Annahme  hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen Lindners in der Öffentlichkeit gefährden kann. Lindner hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktritts / der Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden des Grundes schriftlich in Kenntnis zu setzen.  Die Vertragsaufhebung  durch Lindner begründet keine Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz od1e.r sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch Lindners auf Ersatz eines ihr entstandenen Schadens und der von ihr getätigten Aufwendungen bleibt im Falle der berechtig- ten Vertragsbeendigung unberührt.  

§ 8 Haftung Lindners, eingebrachte Gegenstände, Verjährung Lindner haftet für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Ausnahmsweise haftet Lindner für leichte Fahrlässigkeit bei Schäden,      

2a) die auf der Verletzung essentieller Vertragspflichten beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt

2b) aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Haftung Lindners für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Haftungsausschlüsse und  -beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch Lindner eingesetzten Unternehmen, ihrer   

         Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, wenn Lindner eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes über- nimmt oder bei arglistig

        verschwiegenen Fehlern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens bei Abreise, im Hotel anzuzeigen. Für eingebrachte Gegenstände des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 701 ff BGB. Zurückgebliebene Sachen des Vertragspartners / Übernachtenden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Vertragspartners nachgesandt. Lindner bewahrt die Sachen 12 Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Geldleistung. Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüroübergeben. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen Lindner aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vertragspartner von den Anspruch begründen- den Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt habenmüsste.  

§ 9 Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalreiseverträge Besteht die Leistungspflicht Lindners neben der Gewährung von Kost und Logis in der Organisation eines Freizeitprogrammes als entgeltliche Eigenleistung, so begründet dies einen sog.Pauschalreisevertrag. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner Leistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages, die nach  Vertragsschluss  notwendig werden, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend machen, wenn sie lediglich unerheblich sind. Bei vermittelten Leistungen (keine Pauschalreise) haftet Lindner nicht für die Leistungserbringung durch fremde Leistungsträger oder Beförderungsunternehmen, sondern lediglich für die ordnungsgemäße Vermittlung der Reiseleistung und für die ordnungsgemäße Weitergabe der Informationen des Leistungsträgers an den Teilnehmer. Bei einer Pauschalreise ist die Haftung Lindners für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein  Schaden des Vertragspartners weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit Lindner für einen dem Vertragspartner entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.  

§ 10 Rauchen im Nichtraucherzimmer 1.  Bei einer  Unterbringung  in   einem Nichtraucherzimmer (diese sind als  solche gekennzeichnet) stellt das Rauchen in  diesem  Zimmer eine vertragswidrige Nutzung dar, welche mit einer pauschalen Vertragsstrafe in Höhe von 150,00 € geahndet wird. Durch diese Gebühr wird der Vertragspartner an den zusätzlich erforderlichen Reinigungskosten (Gardinen, Mobiliar, usw.) beteiligt. Lindner steht der Nachweis frei, dass durch die Zimmerreinigung ein höherer Schaden entstanden ist. In diesem Fall wird die pauschale Vertragsstrafe dem tatsächlichen Schadensbetrag angerechnet.

2. Kann das Zimmer wegen des starken Rauchgeruchs am selben Tag nicht vermietet werden, ist Lindner neben der Geltendmachung des in Ziffer 1 geregelten

    Schadensersatzanspruchs berechtigt, eine zusätzliche Nacht in Höhe von 90 % der zu diesem Zeitpunkt geltenden Standardrate in  Rechnung  zu stellen.

3. Sollte durch das Rauchen in einem Nichtraucherzimmer über die Brandmeldeanlage des Hotels ein Feuerwehreinsatz ausgelöst und Lindner mit den Einsatzkosten belastet

    werden, ist  der Vertragspartner auch insoweit zum Schadensersatz verpflichtet.

4. Dem  Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass die vorgenannten Ansprüche nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden sind.

 

§ 11 Erfüllungs- und Zahlungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden, Teilunwirksamkeit

1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Sitz des jeweiligen Hotelbetriebs Lindner.

2. Es gilt deutsches Recht.

3. Mit Ausnahme für private Endverbraucher, wird Düsseldorf als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund des jeweiligen Vertrages ergeben, vereinbart.

 

§ 12 Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG

Die OS-Plattform der EU zur außergerichtlichen Online- Streitbeilegung ist unter folgendem Link erreichbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@lindner.de

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

 

Düsseldorf, im Januar 2020

 

 

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Bis 14 Tage nach Event 50% vom Gesamtbetrag fällig

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